Liebe Mitglieder der Rohrbacher Schützen-Gesellschaft,
Nach Rücksprache mit dem Sozialministerium kann ich Ihnen mitteilen, dass Schießsportanlagen nur im Freien und auch dort nur betrieben werden, wenn Sie weitläufig sind (§ 1d Absatz 1 Satz 3 und 4 Corona-Verordnung). Der Betrieb gedeckter oder teilgedeckter Sportanlagen ist nach § 1d Absatz 1 Nummer 4 Corona-Verordnung außer mit den dort bestimmten Ausnahmen untersagt. Die von Ihnen genannten Schießanlagen unter Punkt 2) und 3) befinden sich nicht im Freien bzw. sind keinesfalls weitläufig. (siehe unten)
Eine Änderung hat sich noch in der Corona-Verordnung ergeben, die ab dem 18. Januar 2021 gültig ist.
Für Sport und Bewegung im öffentlichen Raum (außerhalb von Sportanlagen und Sportstätten) sowie auf weitläufigen privaten und öffentlichen Sportanlagen im Freien gilt die Regelung: Alle Angehörige des eigenen Haushalts plus eine weitere Person, die nicht zum eigenen Haushalt gehört. Kinder bis 14 Jahren werden dabei nicht mitgezählt (siehe § 9 Absatz 1 Corona-Verordnung).
Seither wurde eine Unterscheidung vorgenommen, ob Sport im Freien oder in einer Sportanlage ausgeübt wird. Diese Unterscheidung wurde jetzt aufgehoben. Unabhängig, ob im öffentlichen Raum (z. B. im Wald) oder in einer Sportanlage, es gelten die nachfolgenden kursiven Regelungen.
Öffentliche und private Sportanlagen und Sportstätten einschließlich anderer Einrichtungen wie Fitnessstudios oder Yogastudios sind weiterhin geschlossen. Ausgenommen ist die Nutzung für den Reha-Sport, Schulsport, Studienbetrieb, Profi- oder Spitzensport und für dienstliche Zwecke (etwa Polizei und Feuerwehren). Für den Freizeit- und Amateurindividualsport dürfen öffentliche und private Sportanlagen oder Sportstätten in geschlossenen Räumen nicht genutzt werden.
Bei allen Aktivitäten im Freien sind die Regelungen der Ausgangsbeschränkungen zu beachten. Das heißt Sport und Bewegung im Freien ist nur von 5 bis 20 Uhr erlaubt.
Die FAQ sind heute angepasst worden. Diese finden Sie unter:
https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/faq-corona-verordnung/
Für weitere Fragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Daiber
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MINISTERIUM FÜR KULTUS, JUGEND UND SPORT BADEN-WÜRTTEMBERG
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Michael Daiber Referat 22 Sport, Sportförderung, kulturelle Angelegenheiten Thouretstraße 6 70173 Stuttgart Telefon +49 711 279-2638 Telefax +49 711 279-2949
**** Punkt 2. Offene Schießstände mit Umschließung des Schützenstandes. Bei dieser Bauart ist der Schützenstand bis auf die Ausschuss- bzw. Schießbahnseite durch Bauteile allseitig umschlossen. Punkt 3. Offene Schießstände mit teilweiser Umschließung der Schießbahn.
Bei dieser Bauart, auch als „teilgedeckter Schießstand“ bezeichnet, besteht neben der Umschließung
des Schützenstandes zusätzlich eine Teileinhausung der Schießbahn über 5 Meter Länge
(ab Feuer-/Schießlinie) hinaus.
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1. Januar 2021
Neujahrsgrüße
Harry Mohr, Oberschützenmeister
1. Januar 2021
Neujahrsgrüße
Bruno Winkler, Kreisschützenmeister
25.11.2020
Treffen der Bundeskanzlerin mit den Länderchefs
2.11.2020
26.10.2020
Aktualisiertes Hygienekonzept
Voraussetzung für den Schießbetrieb ist die Verordnung des Kultusministeriums und des Sozialministeriums über die Sportausübung (CoronaVO Sport) vom 8. Oktober 2020.
Für die dauerhafte Aufrechterhaltung des Schießbetriebes ist es von enormer Wichtigkeit, dass wir alle gemeinsam die nachfolgenden Regeln einhalten.
6.8.2020
Werte Schützinnen und Schützen,
am 26. Juni 2020 stellte die Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN den Entwurf für ein neues Grundsatzprogramm vor. Darunter wird zu dem Kapitel „Rechtsstaat und Sicherheit“ auch die Forderung nach einem „Ende des privaten Besitzes von tödlichen Schusswaffen mit Ausnahme von Jäger*innen und Förster*innen“ aufgestellt. Hierzu hat der DSB heute die beigefügte Stellungnahme veröffentlicht.
1.7.2020
Der Schießbetrieb ist auf allen Ständen zu den ausgeschriebenen Zeiten ab Samstag,
den 4. Juli 2020 wieder erlaubt.
Bitte die Allgemeinen Hinweise beachten, die in beiliegendem PDF ausführlich erklärt sind. Eine Voranmeldung zum Training ist nicht mehr erforderlich.
25.6.2020
Die Verordnung des Kultusministeriums und des Sozialministeriums über Sport regelt die Sportausübung in Baden-Württemberg. Sie wurde am 25. Juni 2020 durch öffentliche Bekanntmachung des Kultusministeriums notverkündet und gilt ab dem 1. Juli. Sie ersetzt ab diesem Zeitpunkt die bisherigen separaten Verordnungen Sportstätten, Sportwettkämpfe sowie Profi- und Spitzensport.
Die ab 1. Juli 2020 gültige Corona-Verordnung Sport ersetzt die bisherigen separaten Verordnungen Sportstätten, Sportwettkämpfe sowie Profi- und Spitzensport. Mit der Verordnung sind wesentliche Lockerungen verbunden.
Was ist neu?
1. In Gruppen bis zu 20 Personen können die für das Training oder die Übungseinheit üblichen Sport-, Spiel- oder Übungssituationen ohne die Einhaltung des ansonsten erforderlichen Mindestabstands durchgeführt werden.
2. In Sportarten, in denen durchgängig oder über einen längeren Zeitraum ein unmittelbarer Körperkontakt erforderlich ist (z. B. Ringen und Paartanz), sind jedoch möglichst feste Trainings- oder Übungspaare zu bilden.
3. Sportwettkämpfe und Sportwettbewerbe sind – auch im Breitensport – in allen Sportarten wieder zulässig.
Untersagt sind
- bis einschließlich 31. Juli Veranstaltungen mit über 100 Sportlerinnen und Sportlern und über 100 Zuschauerinnen und Zuschauern. Die Zahl der Zuschauerinnen und Zuschauer kann unter bestimmten Bedingungen auf 250 erhöht werden (siehe CoronaVO Sport § 4 Abs. 3)
- vom 1. August bis einschließlich 31. Oktober 2020 Veranstaltungen mit insgesamt 500 Sportlerinnen und Sportlern sowie Zuschauerinnen und Zuschauern (die zahlenmäßige Aufteilung zwischen Sportlerinnen und Sportlern und Zuschauerinnen und Zuschauern ist dem Veranstalter freigestellt).
4. Umkleiden und Duschen dürfen wieder benutzt werden. Es ist jedoch sicherzustellen, dass ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Nutzerinnen und Nutzern eingehalten werden kann. Der Aufenthalt ist zeitlich auf das unbedingt erforderliche Maß zu beschränken.
Die bisherigen Hygienevorschriften und Dokumentationspflichten sind weiterhin einzuhalten.
Weitere Infos unter: https://km-bw.de/CoronaVO+Sport+ab+1_+Juli
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Der Schießsport hat mehr mit Meditation und autogenem Training gemeinsam als viele glauben.
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dann noch einmal ruhig ein- und ausatmen – Schuss.
Es erfordert ein hohes Maß an Geduld und Konzentration, um den wiederholbaren
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